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Gemeindeverwaltung

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Aktuelle Nachrichten aus der Region (LT)

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Beitragspflichtige Geschossflächen für Trink- und Abwasseranlage


Nach Abschluss der Kanalbaumaßnahmen wurden im Gemeindegebiet die Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlage erhoben und nach dem damals vorhandenen tatsächlichen Flächenbestand abgerechnet.

Geschossflächen, die nach dieser Abrechnung neu hinzukommen, lösen einen ergänzenden Beitrag aus. Geschossflächen können z.B. hinzukommen durch:

  • Anbau Wintergarten oder sonstigen Anbauten
  • Installation eines Abwasseranschlusses in der Garage (Waschbecken, Gully etc.)
  • Umnutzung von bisherigen Stallflächen und sonstigen Nebengebäuden in Wohnraum
  • Ausbau eines bisher nicht berücksichtigtes Dachgeschosses

Die Gemeinde bemüht sich um Beitragsgerechtigkeit. Daher werden Sie gebeten, sofern auf Ihrem Grundstück solche beitragsrelevanten Maßnahmen durchgeführt wurden oder werden, diese bei der Gemeinde anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn für Baumaßnahmen keine förmliche Baugenehmigung notwendig ist.

Zu dieser Mitteilung sind Sie als Grundstückseigentümer verpflichtet. Bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann unter Umständen der Tatbestand der Abgabenhinterziehung verwirklicht sein. Da Beitragsgerechtigkeit ein hohes Gut ist, hat der Gesetzgeber Abgabenhinterziehung mit Strafe bedroht. Es ist deshalb völlig legitim, wenn die Verwaltung bei Nichtbeachtung vor Ort Kontrollen oder Nachberechnungen von beitragspflichtigen Flächen durchführt.

Allerdings gilt es die Angelegenheit nicht nur negativ zu sehen. An dieser Stelle sei auch mal all jenen herzlich gedankt, die Ihrer Mitteilungspflicht unaufgefordert nachgekommen sind.


 

Erstellungsdatum: 12. Juli 2006, Mittwoch