Elternbeirat
Unser Elternbeirat wird jedes Kindergartenjahr neu gewählt und setzt sich aus jeweils zwei Eltern pro Gruppe sowie zwei Zusatzpersonen zusammen. Somit weist unsere Einrichtung bis zu acht Elternbeiratsmitglieder auf, die die Interessen der Eltern vertreten und dem Personal beratend und unterstützend zur Seite stehen.
Der Elternbeirat übernimmt im laufenden Kindergartenjahr folgende Aufgaben und Funktionen:
- Organisation der Bewirtung an unseren Festen (St. Martin, Sommerfest)
- Verwaltung des Getränkegeldes
- Kontaktaufnahme mit den ortsansässigen Firmen und Unternehmen für die Weihnachtsspende
- Mitfinanzierung unserer Ausflüge (Theaterfahrt, Zoo, usw.)
- Vermittlung zwischen Eltern und Personal
- Vermittlung zwischen Eltern und Träger
Wahlordnung zu Bildung und Geschäftsgang des Elternbeirates in der Kindertagesstätte „Unterm Regenbogen“ in Issing
Abschnitt I
Wahl des Elternbeirats
§1 Elternbeirat Kindergarten
(1) Nach Art.14 Abs. 3 des BayKiBiG ist in jeder Kindertageseinrichtung
Ein Elternbeirat zu errichten. Seine Aufgaben umfassen die Förderung
Der Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Trägern sowie
bei Kindertageseinrichtungen mit Kindern ab Vollendung des fünften Lebensjahres
auch die Zusammenarbeit mit der Grundschule.
(2) Die Erziehungsberechtigten wählen zu Beginn des Kita-Jahres aus ihrer Mitte
Elternvertreter und Stellvertreter. Die gewählten Elternvertreter bilden den
Elternbeirat. Gewählt werden 6 Elternvertreter (für Rote, Blaue und Gelbe Gruppe
jeweils 2 Elternvertreter) und 2 Beisitzer.
§2 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt für die Wahl des Elternbeirats sind
Personensorgeberechtigte der die Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder.
(2) Wählbar sind die in Absatz 1 genannten Wahlberechtigten mit Ausnahme
des an der betreffenden Kindertageseinrichtung tätigen Personals.
§3 Wahlversammlung
(1) Die Mitglieder des Elternbeirates und die Beisitzer werden in einer
öffentlichen Versammlung der Wahlberechtigten (Wahlversammlung) gewählt.
Die Wahlversammlung soll bis spätestens 1. November jeden Jahres stattfinden.
(2) Bei Neueröffnung einer Einrichtung nach dem 1. November oder Ruhen
des Amtes des gesamten Elternbeirats wird die Wahlversammlung innerhalb
von sechs Wochen einberufen. Die Amtszeit des gewählten Elternbeirates endet
mit der Neuwahl, spätestens jedoch am 1. November des laufenden Amtsjahres.
(3) Der Träger setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Elternbeirates
Ort und Zeit der Wahlversammlung fest. Hierbei sind die jeweiligen örtlichen
Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Träger oder ein von ihm Beauftragter lädt
die Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich zur
Wahlversammlung ein. Bereits vorliegende Wahlvorschläge (§ 4) sind mit der
Einladung bekannt zu geben.
(4) Für jedes Kind wird eine eigene Einladung ausgegeben, in der das Kind
namentlich benannt ist. Die Einladung ist zur Wahlversammlung mitzubringen.
§4 Wahlvorschläge
Die Wahlberechtigten können dem Träger oder dem Vorsitzenden des Elternbeirats
schriftlich oder persönlich in der Wahlversammlung wählbare Personen vorschlagen
(Wahlvorschläge). Hierauf ist in der Einladung zur Wahlversammlung hinzuweisen.
Zur Abgabe von Wahlvorschlägen sind alle Wahlberechtigten befugt. Eingegangene
Wahlvorschläge sind bei der Eröffnung der Wahlversammlung bekannt zu geben.
§5 Eröffnung der Wahlversammlung und Bestellung eines Wahlvorstandes
(1) Direkt vor der Wahlversammlung wird eine aus den Anmeldungen vorbereitete Liste
von tatsächlich anwesenden Wahlberechtigten unterschrieben und somit die Zahl
der Wahlberechtigten festgestellt (manchmal kommen zwei Eltern zu einem Kind
und manchmal ein Elternteil zu zwei Kinder in der Einrichtung)
(2) Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des Elternbeirates eröffnet
und geleitet. Er unterrichtet die anwesenden Wahlberechtigten über die
Grundsätze der Wahl und das dabei zu beachtende Verfahren sowie über
vorliegende Wahlvorschläge. Bei der erstmaligen Wahl eines Elternbeirates
übernimmt diese Aufgabe der Träger der Kindertageseinrichtung oder ein von
ihm Beauftragter.
(3) Anschließend wird ein Wahlvorstand gebildet. Dieser besteht aus dem
Vorsitzenden des Elternbeirates als Vorsitzendem und zwei Wahlberechtigten
als Beisitzer. Die Beisitzer werden von den Wahlberechtigten aus ihrer Mitte
auf Vorschlag von Wahlberechtigten durch Beschluss der Wahlversammlung bestellt.
Bei der erstmaligen Wahl eines Elternbeirates ist auch der Vorsitzende
des Wahlvorstandes durch Beschluss der Wahlversammlung zu bestellen.
§6 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl erfolgt, sofern nicht nach Absatz 6 verfahren wird, schriftlich und
geheim. Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats und 2 Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt.
(2) Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe mittels eines Stimmzettels
vorgenommen. Jeder Wahlberechtigte erhält für jedes seiner die
Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder einen Stimmzettel. Bei einem
gemeinsamen Sorgerecht ist das Wahlrecht grundsätzlich einheitlich auszuüben.
Elternpaare erhalten daher für jedes ihrer die Kindertageseinrichtung
besuchenden Kinder gemeinsam einen Stimmzettel. Die Aushändigung
des Stimmzettels setzt voraus, dass der Wahlberechtigte sich durch Vorweisen
der Einladung oder in anderer geeigneter Weise ausweist.
(3) Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten.
Hat ein sorgeberechtigtes Elternpaar gemeinsam einen oder mehrere
Stimmzettel erhalten, so genügt es, wenn ein Elternteil den oder die
Stimmzettel ausfüllt.
(4) Gewählt werden können sowohl die in einem Wahlvorschlag aufgeführten
als auch andere wählbare Personen. Eine Person kann mit einem Stimmzettel
nur einmal gewählt werden.
(5) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wahlberechtigte in den
Stimmzettel die Namen der von ihm gewählten Personen einträgt ODER der
Wahlvorstand verteilt Wahlzettel auf denen jeder Wahlvorschlag aufgelistet und
mit einem Kreuz zu wählen ist. Der Stimmzettel wird zusammenfaltet dem
Wahlvorstand übergeben. Jeder Wahlberechtigte kann pro Gruppe 1 Stimme
vergeben (hat also insgesamt 3 Stimmen und bei 2 Kinder in der Einrichtung 6 usw.)
(6) Die Wahlversammlung kann mit dem Votum aller anwesenden
Wahlberechtigten auch die Durchführung der Wahl in offener Abstimmung
beschließen und hierfür das Abstimmungsverfahren festlegen,
wobei die Zahl der abgegebenen Stimmen für die gewählten Personen auch gerechnet wird.
§7 Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Als Mitglieder des Elternbeirates sind diejenigen wählbaren Personen
gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Reihenfolge ergibt
sich aus den erzielten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
erforderlichenfalls das Los über die Reihenfolge. Wurden für eine geringere Zahl
von Personen Stimmen abgegeben, als nach § 1 Abs. 2 Elternvertreter zu wählen
sind, so sind die fehlenden Elternvertreter und Beisitzer in einem weiteren
Wahlgang zu wählen.
(2) Stimmzettel, die mehr Namen enthalten, als Mitglieder des Elternbeirates
zu wählen sind, sind ungültig. Enthält ein Stimmzettel Namen nichtwählbarer
Personen, so ist er ungültig. Ist ein Bewerber in einem Stimmzettel mehrfach
aufgeführt worden, so wird er bei der Auszählung der Stimmen nur einmal
pro Gruppe gezählt.
(3) Als 1. und 2. Beisitzer werden die 2 Eltern gewählt, die nach den 6 gewählten
Elternvertreter in der gesamten Reihenfolge in einer der Gruppen die meisten Stimmen
bekommen haben (es werden aber z.B. aufgrund zwei Kinder in der Einrichtung
die Stimmen aus verschiedenen Gruppen nicht zusammengezählt)
(4) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand ermittelt und festgestellt.
Es wird noch in der Wahlversammlung bekannt gegeben.
§8 Mitgliedschaft im Elternbeirat, Ausschluss, Rücktritt und Auflösung
(1) Grundlage des Elternbeirates ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Elternbeirat vertritt den
Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer
Neutralität. Er fördert nach seinen Möglichkeiten die soziale Integration
ausländischer Mitbürger. Der Elternbeirat tritt extremistischen, rassistischen
und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
(2) Mitglied im Elternbeirat können nur diejenigen Personen sein,
die sich zu diesen Grundsätzen aus § 8 Abs. 1 bekennen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Elternbeirat ausgeschlossen werden:
- bei erheblichen Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen
- bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Kindergartens
- bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Kindergartens,
insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder
fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise
Zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole.
(4) Die Mitgliedschaft im Elternbeirat erlischt mit der Wahl eines neuen
Elternbeirates sowie wenn keines der Kinder des Mitgliedes mehr
die Kindertageseinrichtung besucht.
(5) Wenn ein gewähltes Mitglied die Wahl ablehnt oder aus sonstigen wichtigen
Gründen aus dem Elternbeirat ausscheidet, rückt der Beisitzer mit der
nächst höheren Stimmenzahl nach.
(6) Wird die Mindestzahl nach § 1 Abs. 2 unterschritten, sind Neuwahlen
anzusetzen.
(7) Der Elternbeirat kann seine Auflösung beschließen, wenn ¾ der Mitglieder
dafür stimmen. Neuwahlen sind innerhalb von 6 Wochen durchzuführen.
§9 Niederschrift, Wahlunterlagen
(1) Über die Eröffnung der Wahlversammlung, die Bestellung des
Wahlvorstandes, die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, die Wahldurchführung,
die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und über Erklärungen zur
Ablehnung der Wahl wird von einem Beisitzer eine Niederschrift gefertigt.
(2) Nach der Wahl übergibt der Vorsitzende des Wahlvorstandes die
Niederschrift und die sonstigen Wahlunterlagen dem Träger,
der sie bis zur nächsten Wahl aufzubewahren hat.
Abschnitt II
Geschäftsgang des Elternbeirates
§10 Die erste Sitzung
(1) Die Einladung zur ersten Sitzung des neugewählten Elternbeirates obliegt
dem mit den insgesamt meisten Stimmen gewählten Mitglied. Bei Stimmengleichheit
entscheidet erforderlichenfalls das Los.
(2) In der ersten Sitzung wählt der Elternbeirat aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, sowie einen Kassierer.
(3) Der 1. und 2. Beisitzer kann an den Sitzungen des Elternbeirats
bzw. beim Informationsaustausch teilnehmen, kann aber keine Funktionen übernehmen
und kann bei den eventuellen Abstimmungen des Elternbeirats nicht teilnehmen.
Auf den 1. und den 2. Beisitzer können bestimmte zeitliche Aufgaben übertragen werden,
genauso wie auf andere Eltern der Elternschaft.
(3) Nach der ersten Sitzung hat der Elternbeiratsvorsitzende dem Träger
der Kindertageseinrichtung Name und Anschrift des Vorsitzenden und dessen
Stellvertreters schriftlich mitzuteilen.
§11 Einberufung und Sitzungsverlauf
(1) Die Einberufung des Elternbeirates und die Einladung der in Art. 14 Abs. 3
des Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes genannten Personen ist Aufgabe
des Vorsitzenden. Die Ladung soll, unter Bekanntgabe der Tagesordnung,
spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugehen.
(2) Der Elternbeirat tagt öffentlich, soweit er nicht im Einzelfall den Ausschluss
der Öffentlichkeit beschließt.
(3) Der Elternbeirat gibt nach Art.14 Abs. 3 des BayKiBiG jährlich einen
Rechenschaftsbericht ab.
(4) Bei Abstimmungen des Elternbeirats entscheidet die einfache Mehrheit,
soweit von dem Elternbeirat nichts anderes bestimmt wird (§ 12).
§12 Geschäftsordnung
Ergänzend zu den Vorschriften in Art. 14 Bayerischen Gesetzes für
Kindertageseinrichtungen und in den §§ 10 und 11 dieser Wahlordnung kann
der Elternbeirat weitere Regelungen über die Sitzungen und deren Vorbereitung
sowie über den Geschäftsgang in einer eigenen Geschäftsordnung treffen.
Abschnitt III
Schlussvorschriften
§13 Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen dieser Geschäftsordnung gelten für Frauen
in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.
§14 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt nach dem Beschluss der Elternschaft am 11.10.2017
sofort in Kraft.