Was tun, wenn größere Wassermengen zur Gartenpflege oder zum Befüllen von Swimming Pools benötigt werden? Ist es möglich, dass dieses Wasser nicht bei der Abwassergebühr mitgezählt wird?

Gemäß unserer Beitrags- und Gebührensatzung können Wassermengen, die nachweislich zur Gartenbewässerung o.ä. genutzt werden, bei der Berechnung der Abwassergebühr unter bestimmten Voraussetzungen abgezogen werden:

  • Grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen sind Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich, d.h. erst eine darüber hinaus gehende Menge kann sich auf die Gebührenberechnung mindernd auswirken.
  • Für den Nachweis ist der Einbau geeichter Wasserzähler erforderlich. Ein Pauschalabzug kann nicht gewährt werden. Den Einbau hat der Grundstückseigentümer selbst, auf eigene Kosten, zu veranlassen, ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
  • Zähler sind im Haus so einzubauen, dass nur das zur Gartenbewässerung verwendete Wasser gemessen wird. Durch die Veränderung an der Wasserinstallation sind die Vorschriften des Wasserversorgungsunternehmens zu beachten.
  • Nach dem ordnungsgemäßen Einbau ist der Zähler (mit Zähler-Nummer und Einbau-Datum) formlos bei der Verwaltungsgemeinschaft Reichling anzuzeigen.
  • Nach Ablauf der Eichgültigkeit müssen Gartenwasser-Zähler auf Veranlassung und zu Kosten des Grundstückseigentümers entweder ausgetauscht oder nachgeeicht werden.

Für die Meldung einer über den Hauptwasserzähler vorgenommenen Befüllung eines Schwimmteichs bzw. Pools kann das hier bereitgestellte Formblatt verwendet werden.


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